Allgemeine Geschäftsbedingungen Fettabscheider
1. Vertragsschluss und Rücktrittsrecht
Die Auftragnehmerin [AN] behält sich vor, von dem geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn die Leistungserbringung der AN aus technischen [Anschluss, Schlauchlänge etc.], logistischen [Zufahrtshöhe, -beschränkungen, Tourenplanung, -auslastung, Lage des Leistungsortes etc.] oder aus rechtlichen Gründen [u.a. nicht konformes Betreiben der Anlage durch den AG] nicht oder nur mit unverhältnismäßigem wirtschaftlichem Aufwand möglich ist. Die AN wird das Rücktrittsrecht spätestens 28 Tage nach vollständiger Kenntnis der hierzu berechtigenden Umstände in Textform gegenüber dem AG ausüben.
2. Abfuhr- und Beseitigungspflicht / abfallrechtliche Verantwortung
ReFood ist berechtigt, die Ausführung der vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise einem Dritten zu übertragen. Auf entsprechenden Wunsch des Kunden teilt ReFood dem Kunden den Namen des Dritten, dem die Ausführung übertragen werden soll, vorab mit. Ansonsten wird sich der Dritte zur Ausführung der Leistungen unmittelbar mit dem Kunden in Verbindung setzen. Der Anspruch des AG auf Erbringung der Leistungen ist nicht übertragbar. Der AG wird dadurch, dass er die vertraglichen Leistungen erbringen lässt, nicht von seiner abfallrechtlichen Entsorgungsverantwortung für die Fettabscheiderinhalte befreit. ReFood übernimmt vorliegend keine abfallrechtliche Entsorgungspflicht und wird abfallrechtlich als „Händler“ im Sinne des § 3 Abs. 12 KrWG tätig. Der AG ist für die richtige Deklaration der Fettabscheiderinhalte insbesondere auch in abfallrechtlicher Hinsicht allein verantwortlich. Dies gilt auch für den Fall einer etwaigen Bevollmächtigung von ReFood zur Vertretung gegenüber Behörden, Beliehenen und Firmen. Insbesondere ist der AG dafür verantwortlich, dass er seine Fettabscheiderinhalte nur unter einer dafür zulässigen Abfallschlüsselnummer abgibt. Falls der AG andere als die geschuldeten Abfälle abgibt, insbesondere falls er gefährliche Abfälle abgibt, haftet der AG für jeden daraus entstehenden Schaden. ReFood oder – im Falle der Übertragung auf einen Dritten – der Dritte sind berechtigt, die Annahme von Fraktionen, die in ihrer Art oder Beschaffenheit von den vertragsgegenständlichen Fettabscheiderinhalten abweichen, zu verweigern oder solche Abfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und dem AG etwaige Mehrkosten zu berechnen. Mit ihrer Übernahme gehen Fettabscheiderinhalte in das Eigentum des Unternehmens über, das die Leistungen durchführt. Die Pflicht zur Entsorgung ruht, solange die Entsorgung aus Gründen, die nicht von ReFood bzw. – bei Übertragung auf einen Dritten – von dem Dritten zu vertreten sind (z.B. höhere Gewalt, Streik, Demonstrationen usw.), nicht wie vorgesehen erfolgen kann. Den vorgenannten Gründen steht es gleich, wenn bei Abschluss dieses Vertrages vorkommende bzw. vorausgesetzte Entsorgungsmöglichkeiten nicht mehr oder nicht mehr in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen.
3. Dienstleistungserbringung
Der AG gewährleistet, dass die AN und Dritte, denen die Ausführung der vertraglichen Leistungen übertragen wurde, mit allen erforderlichen Geräten ungehinderten und unmittelbaren Zugang zu allen, für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Stellen hat. Dies betrifft insbesondere Kellerräume, Schächte, Reinigungsöffnungen usw. Der AG stellt den für die Arbeiten notwendigen Strom und Wasser kostenfrei zur Verfügung. Versäumt er dies, trägt er die Kosten einer evtl. Verzögerung oder des vergeblichen Einsatzes. Die Befüllung des Fettabscheiders mit Wasser obliegt dem AG. Laut DIN 4040-100 sind Fettabscheider mindestens ein Mal im Monat zu leeren. Wird ein längerer Turnus vereinbart, geschieht dies auf Wunsch des AG. Kosten für Aufwendungen, die der AN bei der Dienstleistungserbringung entstehen, weil ein nicht ausreichender Entsorgungsturnus beauftragt wurde, trägt der AG. Die Leistungsfrist beträgt 28 Arbeitstage ab Auftragserteilung.
4. Zahlung
Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sonderleistungen, die nicht von dieser Vereinbarung erfasst sind, jedoch durch den AG veranlasst wurden, können separat in Rechnung gestellt werden. Die Beweislast der AN dafür, dass die Dienstleistung erbracht wurde, ist erfüllt, wenn der Arbeitsnachweis der AN durch den AG oder seiner Mitarbeiter unterschrieben wurde. Die vereinbarten Leistungsrhythmen sind bindend. Leerfahrten sind kostenpflichtig, es sei denn, der AG hat sie nicht zu vertreten. Die Rechnung über die vereinbarte Vergütung ist 10 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Soweit der AG sich vorzeitig von dem Vertrag lösen möchte, ist er pauschal in Höhe von 30 % des Jahresumsatzes pro Jahr der vorzeitigen Vertragsauflösung zum Schadensersatz verpflichtet. Die Berechnung der Restlaufzeit erfolgt dabei monatsgenau. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt jeder Vertragspartei unbenommen. Bei Zahlungen mittels Lastschrift ist der AG verpflichtet, ein verbindliches Lastschriftmandat zu erteilen. Die AN ist berechtigt, dem AG die Vorabinformation [„Pre-Notification“] mit einer kürzeren Frist als 14 Tage vor Fälligkeit zuzusenden.
5. Vergütungsanpassung
Erhöhen sich die der Kalkulation der Entsorgungspreise zugrundeliegenden Kosten, ist der Vertrag den genannten Bedingungen anzupassen. Diese Änderung ist schriftlich gegenüber dem AG geltend zu machen. Diesem Anpassungsverlangen kann der AG binnen 2 Wochen nach Zugang widersprechen. Unterlässt sie der AG den fristgemäßen Widerspruch, gelten die neuen Vergütungen als vereinbart, und zwar mit Wirkung ab dem 1. des Kalendermonats, der auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgt. Beträgt die Preisänderung nicht mehr als 10 %, ist ein Widerspruchsrecht ausgeschlossen. Im Falle des rechtswirksamen Widerspruchs ist die AN berechtigt, den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten, beginnend mit dem Zugang des Widerspruchsschreibens, mit einer Frist von einem weiteren Monat zu kündigen. Irgendwelche Erfüllungs- oder Schadenersatzansprüche wegen der Beendigung des Vertrages stehen dem AG nach erfolgter Kündigung der AN nicht mehr zu. Unabhängig von den vorgenannten Anpassungsregelungen ist die AN berechtigt, bei Steigerungen von Verwertungs- bzw. Beseitigungsaufwendungen infolge Gesetzes- oder Satzungsänderungen oder auch behördlicher Anordnungen die Vergütung durch den von ihr aufzuwendenden Mehrbetrag zu erhöhen, da die umseitig genannten Preise lediglich die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise zur Grundlage haben.
6. Haftung
Sollte die AN aus nicht näher definiertem Grund zum Schadenersatz verpflichtet sein, so beschränkt sich ihre Haftung der Höhe nach auf den Preis einer vertraglich erbrachten Regelleistung, die einer durchschnittlichen Entsorgungsleistung entspricht. Für Schäden, die bei der Reinigung von nicht ordnungsgemäß verlegten Rohren entstehen, übernimmt die AN keine Haftung. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des AG aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten [Kardinalpflichten] sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der AN, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig sind. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die AN nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des AG aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Dritte der AN, denen die Ausführung der vertraglichen Leistungen übertragen wurde, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden. Der AG haftet gegenüber der AN für unmittelbare und mittelbare Schäden, die dadurch entstehen, dass er oder das von ihm beauftragte Personal die Pflichten dieses Vertrages verletzt haben. Der AG stellt die AN diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Der AG haftet ferner für sämtliche Schäden an den ihm von der AN überlassenen Gegenständen, die nachweislich nicht von der AN verursacht wurden. Der AG versichert, dass alle Rohrleitungen gemäß einschlägigen Vorschriften verlegt sind [z. B. keine 90° Bögen].
7. Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden sowie nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der AN. Dies gilt nicht für bereits mit diesem Vertrag vereinbarte, aber der Höhe nach noch nicht feststehenden Vergütungsanpassungen.
8. Vertragslaufzeit, Kündigung
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Vertragsjahres kündbar, erstmalig nach zwei Jahren. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das Recht der außerordentlichen – auch fristlosen – Kündigung gemäß den vorstehenden Vereinbarungen und den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
9. Selbsterklärung nach Richtlinie (EU) 2018/2001
Diese Selbsterklärung gilt für die Lieferung von Abfall bzw. Reststoffen für die Biokraftstoffproduktion:
Bei dem gelieferten Abfall bzw. den Reststoffen handelt es sich ausschließlich um Biomasse im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001. Abfall bzw. Reststoff aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen erfüllt die Anforderungen nach Art. 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Die Vorschriften für die Kennzeichnung und den Transport inkl. der Handelspapiere werden erfüllt. Liegen Veterinärbescheinigungen vor, werden diese mit den Handelspapieren geführt. Der jeweilige Abfall und Reststoff stammt ausschließlich von dem unterzeichnenden Entstehungsbetrieb und wurde nicht mit anderer Biomasse vermischt. Der Entstehungsbetrieb nimmt keine Abfälle und Reststoffe von einem anderen Entstehungsbetrieb zum Zwecke der Vermischung von Biomasse auf.
Im Fall von Altspeisefetten und -ölen handelt es sich ausschließlich um pflanzliche Altspeisefette und -öle. Es wurde keine Vermischung mit Biomasse anderen Ursprungs vorgenommen. Verunreinigungen mit tierischen Ölen und Fetten sind nicht zielgerichtet erfolgt. Pflanzliches Öl, welches zum Garen oder Frittieren tierischer Erzeugnisse verwendet wurde, könnte unvermeidbare Anteile tierischen Ursprungs enthalten. Diese unvermeidbaren Anteile werden nicht als tierisches Fett/Öl klassifiziert. Den Anforderungen der nationalen Abfallgesetzgebung im Hinblick auf Abfallvermeidung und Abfallmanagement wird Folge geleistet. Hinweis: Mit dieser Selbsterklärung nimmt der Entstehungsbetrieb zur Kenntnis, dass Kontrolleure der anerkannten Zertifizierungsstellen überprüfen können, ob die relevanten Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingehalten werden. Es ist zu beachten, dass die Kontrolleure der Zertifizierungsstellen zur Beobachtung ihrer Tätigkeit ggf. von BLE-Prüfern begleitet werden. Zudem ist REDcert Mitarbeitern wie auch von
REDcert anerkannten Auditoren die Durchführung einer Sonderkontrolle bzw. eines Witnessaudits zu gewähren.
10. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Punkte dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird, soweit dieses gesetzlich zulässig ist, der Geschäftssitz der AN vereinbart.